Rechtsgebiete

Arbeitsrecht

Das Abc des Arbeitsrechts geht heute von „Abfindung“ bis „Zeugnis“. Das Arbeitsrecht ist somit ein sehr spezielles und komplexes Rechtsgebiet.
Ich betrachte es daher als meine Aufgabe, Sie sicher durch das umfassende Gebiet des Arbeits- und Personalrechts zu führen.

Schwerpunkte sind:

  1. Begründung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen
  2. Erstellung und Prüfung von Arbeitsverträgen
  3. Abmahnungen
  4. Kündigungen, Kündigungsschutz, Änderungskündigung
  5. Abfindungen
  6. Fragen des Betriebsverfassungsrechts
  7. Erstellung und Prüfung von qualifizierten Arbeitszeugnissen
  8. Mobbing
  9. Arbeitnehmerrechte
  10. Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz

Besonderes Augenmerk lege ich hierbei auf die Position des Arbeitnehmers, besonders auch im Hinblick auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz.

Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz ist ein deutsches Bundesgesetz, das ungerechtfertigte Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität verhindern und beseitigen soll.
Das AGG gilt in seinem arbeitsrechtlichen Teil (§§ 6 – 18) für Arbeitnehmer und Auszubildende der Privatwirtschaft, aber auch für Stellenbewerber.
Im Arbeitsverhältnis sind Vereinbarungen, die gegen Diskriminierungsverbote verstoßen, unwirksam.
Der Arbeitgeber kann jedoch einwenden, dass die Ungleichbehandlung im Einzelfall gerechtfertigt ist. So kann eine unterschiedliche Behandlung gerechtfertigt sein, wenn dadurch auf angemessene Weise eine bestehende Diskriminierung beseitigt wird.
Liegen ungerechtfertigte Ungleichbehandlungen vor, hat der Mitarbeiter ein Beschwerderecht. Der Arbeitgeber muss dann gegen die Beschäftigten, die gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen, die geeigneten, erforderlichen und angemessenen Maßnahmen zur Unterbindung der Benachteiligung ergreifen.
Der Arbeitgeber darf Beschäftigte nicht wegen einer Inanspruchnahme von Rechten nach dem AGG benachteiligen.
Auf juristischer Seite zu beachten sind insbesondere die den Arbeitgebern neu entstandenen Pflichten, Haftungsrisiken und Entschädigungsansprüche. Diese Änderungen betreffen die Schutz-, Organisations- und Maßnahmepflichten des Arbeitgebers, die Beweislastumkehr zu Lasten des Arbeitgebers, die Entschädigungsansprüche, auch einstweilige Verfügungsverfahren und nicht zuletzt das Beschwerde- und Leistungsverweigerungsrecht des Arbeitnehmers.

Es ist meine Pflicht, Sie auf eine Besonderheit des Arbeitsrechts hinzuweisen. Während sonst stets die unterlegene Partei die Kosten einer rechtlichen Auseinandersetzung zu tragen hat, muss im Arbeitsrecht grundsätzlich jede Partei zumindest im vorprozessualen Bereich und in der ersten gerichtlichen Instanz ihre Anwaltskosten selber tragen. Natürlich besteht jedoch auch hier die Möglichkeit, bei Bedürftigkeit Beratungs- oder Prozesskostenhilfe zu beantragen.

Sie sollten sich trotzdem nicht scheuen, in arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen frühzeitig einen Anwalt aufzusuchen. Im Arbeitsrecht gibt es nämliche etliche Ausschlussfristen, die zwar häufig nicht bekannt sind, nach deren Ablauf jedoch die Durchsetzung des an sich berechtigten Anspruchs nicht weiter verfolgt werden kann.

Deshalb wenden Sie sich in Zweifelsfällen rechtzeitig an mich und lassen sich eingehend beraten.

Ich bin bemüht, Ihnen Klarheit über Ihre Rechte und Pflichten und deren Durchsetzbarkeit zu verschaffen.

Strafrecht

Als Strafrecht bezeichnet man den Teil der Rechtsordnung, der die Voraussetzungen der Strafbarkeit sowie die einzelnen Merkmale des strafwürdigen Verhaltens festlegt, bestimmte Strafen androht und neben sonstigen Rechtsfolgen insbesondere Maßregeln der Besserung und Sicherung vorsieht.

Ich berate und vertrete Sie in allen Fragen des Strafrechts. Davon sind umfasst:

  1. das gesamte materielle Strafrecht
  2. Bußgeldsachen
  3. Jugendstrafverfahren
  4. Nebenklagen
  5. Vertretung im Ermittlungsverfahren
  6. Verteidigung vor Gericht
  7. Rechtsmittel
  8. Durchsuchung und Beschlagnahme
  9. Verhaftung
  10. Strafprozessrecht
  11. Strafvollstreckung

Ein besonderes Anliegen ist mir das Jugendstrafrecht.

Junge Menschen können nicht in gleichem Maße wie Erwachsene strafrechtlich verantwortlich gemacht werden, da ihre Straftaten normalerweise einen geringeren Unrechts- und Schuldgehalt aufweisen. Dies beruht auf folgenden jugendspezifischen Besonderheiten:

  1. Biologisch gesehen ist die Entwicklung von Verstandes- und Willenskraft noch nicht abgeschlossen und die Fähigkeit zu rationaler Willenssteuerung entwickelt sich erst allmählich.
  2. Soziologisch betrachtet sind jungen Menschen die Anforderungen der Rechtsordnung an ein geordnetes Zusammenleben noch nicht in gleichem Maße wie Erwachsenen geläufig.
  3. Junge Menschen befinden sich in einer Entwicklungsphase und werden daher als noch prägbar angesehen. Infolgedessen steht das gesamte Jugendstrafrecht bei der Auswahl der Sanktionen und der speziellen Ausgestaltung des Verfahrens unter dem Erziehungsgedanken, der individuellere Reaktionen ermöglicht.

Ein deutlicher Aspekt meiner Tätigkeit ist die Strafverteidigung.

Erfahrungsgemäß fallen Strafurteile für den beschuldigten Bürger umso günstiger aus, je näher sich der Richter mit ihm als Person befasst hat.
Aufgabe des Verteidigers ist es daher, seinen Mandanten für den Richter transparent werden zu lassen. Gelingt ihm dies, wächst die Chance, dass das Urteil vom menschlichen Verständnis für das Schicksalhafte auch einer strafprozessualen Verstrickung getragen ist.

Es gibt im Strafrecht keine zwei vergleichbaren Fälle.
Primäre Aufgabe des Strafverteidigers ist es daher, die vorhandenen singulären Besonderheiten des Einzelfalles zu erkennen und dem Gericht nahe zu bringen.

Für die erfolgreiche Verteidigung des Mandanten spielt häufig die frühzeitige Beauftragung des Verteidigers eine erhebliche Rolle, da Strafverfahren oft nicht mehr erst in der gerichtlichen Verhandlung entschieden werden.

Die Weichen für einen erfolgreichen Ausgang des Strafverfahrens werden immer häufiger bereits im Ermittlungsverfahren gestellt. Die Verteidigung setzt sich hier zum Ziel, die Einstellung des Verfahrens zu bewirken und die Anklageerhebung gegen den Mandanten zu vermeiden. Deswegen ist die frühzeitige Beauftragung eines Verteidigers so wichtig.

Die Zielsetzung im Strafverfahren selbst ist neben dem Freispruch, die Strafsanktion für den Mandanten so gering wie möglich zu halten.

Daher wenden Sie sich frühzeitig an mich. Ich bin bemüht, für Sie das beste Ergebnis zu erzielen.